Ordnungswidrigkeitenrecht, wie zum Beispiel:
- Bußgeldverfahren im Straßenverkehr
- Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg
- Fahrverbot
- Fahrtenbuchauflagen
- Geschwindigkeitsübertretungen
- einfacher und qualifizierter Rotlichtverstoß
- Alkohol- und Drogenfahrten, MPU (Idiotentest)
- Verletzungen des Abstandsgebots
- Handynutzung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Falschparken, Verstoß gegen die Winterreifenpflicht
- Anordnung von Aufbauseminaren, Führerschein auf Probe
Die häufigsten Konflikte haben Bürgerinnen und Bürger mit Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstößen und der unerlaubten Handynutzung.
Um die Erfolgsaussichten der Verteidigung im Bußgeldverfahren beurteilen zu können, muss vorab geprüft werden, mit welchem Messverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden soll. Je nach Gerät können verschiedene Fehler auftreten. Gleichzeitig muss die Einhaltung der Verjährungsvorschriften überprüft werden.
Geschwindigkeitsüberschreitung – Messverfahren
Nachfolgend sollen die wichtigsten Messverfahren kurz dargestellt werden. Das Erkennen möglicher Messfehler ist allerdings erst nach dem eingehenden Aktenstudium möglich. Es ist deshalb erforderlich, im Bußgeldverfahren immer über Ihren Verteidiger Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde zu nehmen, um diese Unterlagen zu überprüfen.
Geschwindigkeitsmessung mit Radarmessverfahren
Mittels Radarmessverfahren arbeiten z.B. die Messgeräte Multanova, Traffipax Speedophot, Traffipax Micro-Speed und Speed-Control.
Geschwindigkeitsmessung mit Sensoren- und Induktionsschleifenmessung
Hierbei handelt es sich um Messungen mit stationären Geräten. Die Messung erfolgt über in der Fahrbahndecke eingelassene Kabel. Bei diesem Messverfahren können sich Probleme ergeben, wenn die Kabel nicht in Fahrbahnrichtung, sondern schräg (z.B. bei einem Fahrstreifenwechsel) überfahren werden. Die am weitesten verbreiteten Messgeräte zur Geschwindigkeitsmessung mit Sensoren- und Induktionsschleifen sind das Traffipax TraffiStar S 330 und das Traffiphot S.
Geschwindigkeitsmessung mit Lichtschranken
Bei den Messverfahren mit Lichtschrankentechnik wird eine Weg/Zeit-Messung vorgenommen. Die Messanlagen bestehen entweder aus einem Lichtstrahler und einem Lichtempfänger oder lediglich aus einem Lichtempfänger. Die Lichtempfänger verfügen über mehrere nebeneinander angeordnete Messsensoren. Bei der Durchfahrt eines Fahrzeuges reagieren die Messsensoren auf die Unterbrechung des Lichtstrahls bzw. die Helligkeitsveränderung. Mit dem Messgerät ist eine getrennte Fotoanlage verbunden, die das Beweisfoto erstellt. Das mit Abstand am häufigsten eingesetzte Messgerät zur Geschwindigkeitsmessung mit Lichtschranken ist das ESO ES 3.0.
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren stellen die Obergerichte hohe Anforderungen an die Begründung eines Bußgeldurteils, da hier keine technischen Aufzeichnungen gefertigt werden und es somit allein auf die Zeugenaussagen der Besatzung des Messfahrzeuges ankommt.
Geschwindigkeitsmessung mit ProVida
Hierbei handelt es sich um eine Messmethode mit besonders ausgestatteten Messfahrzeugen. Die ProVida-Anlage besteht aus einem Impulsgeber, einem Tachometer, dem Steuergerät PolicePilot, einer Interface-Einheit und einer Videokamera mit Monitor. Die Messung erfolgt üblicherweise durch Nachfahren, es können jedoch auch Messungen aus einem stehenden Fahrzeug vorgenommen werden. Während der Messung wird ein Videofilm gefertigt, die jeweils gemessene Geschwindigkeit wird im Videobild angezeigt. Bei der zuständigen Bußgeldbehörde kann eine Kopie des Videofilms angefordert werden. Dies sollte auf jeden Fall erfolgen, um die Zuordnung der Messergebnisse nachvollziehen zu können.
Fahrtenschreiber
Ergibt sich aus einer Fahrtenschreiberaufzeichnung eine Geschwindigkeitsüberschreitung über eine längere Wegstrecke, so kann diese Aufzeichnung auch im Bußgeldverfahren zugrunde gelegt werden. Bei kürzeren Wegstrecken kann dagegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Es ist ein Abzug von mindestens 6 km/h vorzunehmen.
Geschwindigkeitsüberschreitung – Fahrverbot
Es kommt nicht selten vor, dass bei polizeilichen Messverfahren Fehler gemacht werden. Dies ist die größte Angriffsmöglichkeit eine Messung zu Fall zu bringen, oder aber zumindest eine Korrektur, um dadurch ein für Sie besseres Ergebnis zu erreichen. Manchmal reicht es schon aus, eine Reduzierung der gemessenen Geschwindigkeit um 1 km/h nachzuweisen, um ein Fahrverbot zu verhindern.
Fahrverbote drohen nach der Bußgeldkatalogverordnung z.B. ab 31 km/h Überschreitung innerorts und 41 km/h Überschreitung außerorts.
Rotlichtverstoß – Bußgeldbescheid
Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung sind in der Praxis Rotlichtverstöße mit die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die Betroffenen sind sie ebenso wie Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb von so großer Bedeutung, weil schnell durch eine „lange“ Rotlichtzeit der Bereich des sog. „qualifizierten Rotlichtverstoßes“ nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO erreicht und damit ein Fahrverbot verhängt werden kann.
Gerade bei Rotlichtverstößen überprüfen wir schon den Bußgeldbescheid daraufhin, ob Tatzeit und -ort überhaupt bzw. zutreffend angegeben sind. Ist das nämlich nicht der Fall, kann der Bußgeldbescheid unwirksam sein.
Geschwindigkeitsmessungen – oftmals angreifbar
Ob Radarfallen, Laserpistolen, Lichtschranken- und Sensormessgeräte; jeder Betroffene hat einen Anspruch darauf, nur wegen ordnungsgemäß erlangter Messdaten verurteilt zu werden.
In jedem Fall ist es lohnenswert, eine solche Messung nicht anstandslos hinzunehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie unsere Kanzlei bereits bei Erhalt des Anhörungsbogens einschalten und nicht erst einen Bußgeldbescheid abwarten.
Die Angaben zur Sache sowie zur Person sind alle freiwillig. Sie haben grundsätzlich das Recht, zu schweigen.
Für Sie als Betroffener ist es nahezu unmöglich, sich qualifiziert auf den Tatvorwurf im Anhörungsbogen einzulassen. Dies ist nur möglich, wenn Sie Einsicht in die dem Vorgang zugrunde liegende Ermittlungsakte nehmen können.
Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass nur Ihr Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Die Akteneinsicht gibt dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, sich intensiv mit den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen.
Wir haben unseren Fokus auf das Straßenverkehrsrecht gelegt. Mit Hilfe unserer fundierten Kenntnisse, langjährigen Erfahrung und sachverständiger Beratung können wir Ihnen nach Einsicht in die Ermittlungsakte umfassende Hilfe bei der Verteidigung bieten.
Bußgeldbescheid – kostenloste Erstberatung
Sie sind geblitzt worden? Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Ihnen wird ein Rotlichtverstoß vorgeworfen? Wir erklären Ihnen, ob und wie gegen diesen Bescheid vorgegangen werden kann. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie unsere Kanzlei beauftragen, Sie zu vertreten. Nutzen Sie die unverbindliche Anfrage.
Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Sie haben kein Risiko.