FAQ's

Fragen und Antworten zu ausgewählten Themen (FAQ). Hier finden Sie zu vielen Themen Fragen und Antworten. Diese sollen Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick verschaffen.

Verkehrsrecht

Wir vertreten Sie im Verkehrsrecht. Das Verkehrsrecht wird unterteilt in das Verkehrsstrafrecht, in das Ordnungswidrigkeitenrecht, in das Verkehrszivilrecht, in das Versicherungsrecht und in das Verkehrsverwaltungsrecht.

Verkehrsstrafrecht, Straftaten im Straßenverkehr, wie zum Beispiel:

  • Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB
  • Verkehrsunfallflucht § 142 StGB
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
  • fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
  • fahrlässige Tötung § 222 StGB
  • Nötigung § 240 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Fehler im Straßenverkehr haben oft fatale Folgen. Bereits ein kürzeres Fahrverbot kann gerade auch für Selbstständige oder Berufskraftfahrer existenzvernichtend sein. Es ist daher wichtig, einen fachkundigen Berater zur Seite zu haben, der neben detaillierten Rechtskenntnissen über eine lange Berufserfahrung verfügt. Zudem ist es von zentraler Bedeutung, die richtige Strategie im Umgang mit den Behörden zu wählen. Herr Rechtsanwalt Dahlmann berät Sie ebenfalls über die Möglichkeit strafmildernder Maßnahmen, um beispielsweise die Sperrfrist zu verkürzen.

Unfallflucht – kein Kavaliersdelikt

So gilt Unfallflucht weitläufig als Kavaliersdelikt. Doch ist diese Meinung extrem gefährlich; da Unfallflucht hart bestraft wird. Es drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch der Entzug der Fahrerlaubnis (grundsätzlich 6 Monate) und der Verlust des Versicherungsschutzes.

Ferner werden in Flensburg grundsätzlich 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Bedenken Sie hierbei, dass die Fahrerlaubnis ab dem 1.Mai 2014 bereits ab 8 Punkten von der Verwaltungsbehörde entzogen wird.

Ordnungswidrigkeitenrecht, wie zum Beispiel:

  • Bußgeldverfahren im Straßenverkehr
  • Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg
  • Fahrverbot
  • Fahrtenbuchauflagen
  • Geschwindigkeitsübertretungen
  • einfacher und qualifizierter Rotlichtverstoß
  • Alkohol- und Drogenfahrten, MPU (Idiotentest)
  • Verletzungen des Abstandsgebots
  • Handynutzung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Falschparken, Verstoß gegen die Winterreifenpflicht
  • Anordnung von Aufbauseminaren, Führerschein auf Probe

Die häufigsten Konflikte haben Bürgerinnen und Bürger mit Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstößen und der unerlaubten Handynutzung.

Um die Erfolgsaussichten der Verteidigung im Bußgeldverfahren beurteilen zu können, muss vorab geprüft werden, mit welchem Messverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden soll. Je nach Gerät können verschiedene Fehler auftreten. Gleichzeitig muss die Einhaltung der Verjährungsvorschriften überprüft werden.

Geschwindigkeitsüberschreitung – Messverfahren

Nachfolgend sollen die wichtigsten Messverfahren kurz dargestellt werden. Das Erkennen möglicher Messfehler ist allerdings erst nach dem eingehenden Aktenstudium möglich. Es ist deshalb erforderlich, im Bußgeldverfahren immer über Ihren Verteidiger Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde zu nehmen, um diese Unterlagen zu überprüfen.

Geschwindigkeitsmessung mit Radarmessverfahren

Mittels Radarmessverfahren arbeiten z.B. die Messgeräte Multanova, Traffipax Speedophot, Traffipax Micro-Speed und Speed-Control.

Geschwindigkeitsmessung mit Sensoren- und Induktionsschleifenmessung

Hierbei handelt es sich um Messungen mit stationären Geräten. Die Messung erfolgt über in der Fahrbahndecke eingelassene Kabel. Bei diesem Messverfahren können sich Probleme ergeben, wenn die Kabel nicht in Fahrbahnrichtung, sondern schräg (z.B. bei einem Fahrstreifenwechsel) überfahren werden. Die am weitesten verbreiteten Messgeräte zur Geschwindigkeitsmessung mit Sensoren- und Induktionsschleifen sind das Traffipax TraffiStar S 330 und das Traffiphot S.

Geschwindigkeitsmessung mit Lichtschranken

Bei den Messverfahren mit Lichtschrankentechnik wird eine Weg/Zeit-Messung vorgenommen. Die Messanlagen bestehen entweder aus einem Lichtstrahler und einem Lichtempfänger oder lediglich aus einem Lichtempfänger. Die Lichtempfänger verfügen über mehrere nebeneinander angeordnete Messsensoren. Bei der Durchfahrt eines Fahrzeuges reagieren die Messsensoren auf die Unterbrechung des Lichtstrahls bzw. die Helligkeitsveränderung. Mit dem Messgerät ist eine getrennte Fotoanlage verbunden, die das Beweisfoto erstellt. Das mit Abstand am häufigsten eingesetzte Messgerät zur Geschwindigkeitsmessung mit Lichtschranken ist das ESO ES 3.0.

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren stellen die Obergerichte hohe Anforderungen an die Begründung eines Bußgeldurteils, da hier keine technischen Aufzeichnungen gefertigt werden und es somit allein auf die Zeugenaussagen der Besatzung des Messfahrzeuges ankommt.

Geschwindigkeitsmessung mit ProVida

Hierbei handelt es sich um eine Messmethode mit besonders ausgestatteten Messfahrzeugen. Die ProVida-Anlage besteht aus einem Impulsgeber, einem Tachometer, dem Steuergerät PolicePilot, einer Interface-Einheit und einer Videokamera mit Monitor. Die Messung erfolgt üblicherweise durch Nachfahren, es können jedoch auch Messungen aus einem stehenden Fahrzeug vorgenommen werden. Während der Messung wird ein Videofilm gefertigt, die jeweils gemessene Geschwindigkeit wird im Videobild angezeigt. Bei der zuständigen Bußgeldbehörde kann eine Kopie des Videofilms angefordert werden. Dies sollte auf jeden Fall erfolgen, um die Zuordnung der Messergebnisse nachvollziehen zu können.

Fahrtenschreiber

Ergibt sich aus einer Fahrtenschreiberaufzeichnung eine Geschwindigkeitsüberschreitung über eine längere Wegstrecke, so kann diese Aufzeichnung auch im Bußgeldverfahren zugrunde gelegt werden. Bei kürzeren Wegstrecken kann dagegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Es ist ein Abzug von mindestens 6 km/h vorzunehmen.

Geschwindigkeitsüberschreitung – Fahrverbot

Es kommt nicht selten vor, dass bei polizeilichen Messverfahren Fehler gemacht werden. Dies ist die größte Angriffsmöglichkeit eine Messung zu Fall zu bringen, oder aber zumindest eine Korrektur, um dadurch ein für Sie besseres Ergebnis zu erreichen. Manchmal reicht es schon aus, eine Reduzierung der gemessenen Geschwindigkeit um 1 km/h nachzuweisen, um ein Fahrverbot zu verhindern.

Fahrverbote drohen nach der Bußgeldkatalogverordnung z.B. ab 31 km/h Überschreitung innerorts und 41 km/h Überschreitung außerorts.

Rotlichtverstoß – Bußgeldbescheid

Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung sind in der Praxis Rotlichtverstöße mit die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die Betroffenen sind sie ebenso wie Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb von so großer Bedeutung, weil schnell durch eine „lange“ Rotlichtzeit der Bereich des sog. „qualifizierten Rotlichtverstoßes“ nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO erreicht und damit ein Fahrverbot verhängt werden kann.

Gerade bei Rotlichtverstößen überprüfen wir schon den Bußgeldbescheid daraufhin, ob Tatzeit und -ort überhaupt bzw. zutreffend angegeben sind. Ist das nämlich nicht der Fall, kann der Bußgeldbescheid unwirksam sein.

Geschwindigkeitsmessungen – oftmals angreifbar

Ob Radarfallen, Laserpistolen, Lichtschranken- und Sensormessgeräte; jeder Betroffene hat einen Anspruch darauf, nur wegen ordnungsgemäß erlangter Messdaten verurteilt zu werden.

In jedem Fall ist es lohnenswert, eine solche Messung nicht anstandslos hinzunehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie unsere Kanzlei bereits bei Erhalt des Anhörungsbogens einschalten und nicht erst einen Bußgeldbescheid abwarten.

Die Angaben zur Sache sowie zur Person sind alle freiwillig. Sie haben grundsätzlich das Recht, zu schweigen.

Für Sie als Betroffener ist es nahezu unmöglich, sich qualifiziert auf den Tatvorwurf im Anhörungsbogen einzulassen. Dies ist nur möglich, wenn Sie Einsicht in die dem Vorgang zugrunde liegende Ermittlungsakte nehmen können.

Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass nur Ihr Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Die Akteneinsicht gibt dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, sich intensiv mit den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen.

Wir haben unseren Fokus auf das Straßenverkehrsrecht gelegt. Mit Hilfe unserer fundierten Kenntnisse, langjährigen Erfahrung und sachverständiger Beratung können wir Ihnen nach Einsicht in die Ermittlungsakte umfassende Hilfe bei der Verteidigung bieten.

Bußgeldbescheid – kostenloste Erstberatung

Sie sind geblitzt worden? Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Ihnen wird ein Rotlichtverstoß vorgeworfen? Wir erklären Ihnen, ob und wie gegen diesen Bescheid vorgegangen werden kann. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie unsere Kanzlei beauftragen, Sie zu vertreten. Nutzen Sie die unverbindliche Anfrage.

Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Sie haben kein Risiko.

Verkehrszivilrecht, wie zum Beispiel:

  • Schadensersatzrecht nach Verkehrsunfällen (Sach- und Personenschäden)
  • sämtliche Schadenspositionen wie Reparaturkosten nach Gutachten oder Reparatur
  • Kosten für Sachverständige, Verdienstausfall, Mietwagen oder Nutzungsausfall
  • Wertminderung, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten
  • Unfälle im Ausland oder mit ausländischen Kraftfahrzeugen
  • Autokauf von Neu- oder Gebrauchtwagen, Leasing
  • Streit mit der Werkstatt nach einer Kfz-Reparatur

Wie alle Bereiche des täglichen Lebens, wird auch das Verkehrsrecht immer komplizierter, wir verfügen über langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet und beraten Sie professionell und kompetent.

Nachfolgend sind einige wichtige Themen hierzu zusammengestellt:

Verkehrsunfall – Die Tricks der Versicherer

Immer häufiger bieten Haftpflichtversicherungen den Unfallgeschädigten nach einem Unfallschaden an, die komplette Schadensregulierung durch sogenannte Partnerunternehmen erledigen zu lassen. Dies beginnt damit, dass das beschädigte Fahrzeug beim Geschädigten abgeholt und nach der Reparatur wieder vor die Tür gestellt wird. So jedenfalls die schöne Werbeaussage der Versicherungswirtschaft. Doch der „Rundum – Sorglos – Service“ der Haftpflichtversicherungen birgt erhebliche Risiken für Sie. Die Versicherer wählen nicht den für Sie als Geschädigten besten, sondern den für die Versicherer betriebswirtschaftlich billigsten Weg der Schadensbeseitigung.

Auffällig beim „Rundum – Sorglos – Service“ der Haftpflichtversicherungen ist, dass, wenn überhaupt Schadensgutachten erstellt werden, die Schadenshöhe oft erheblich unter den Werten liegt, die durch einen unabhängigen und von Ihnen als Geschädigten beauftragten Kfz – Sachverständigen ermittelt wurden.

Darüber hinaus kommt es nicht selten vor, dass es schlichtweg „vergessen“ wird, Ihnen als Geschädigten aufgrund der Fahrzeugbeschädigungen eine Wertminderung zuzusprechen. Auch ist Ihnen als Geschädigten häufig nicht bekannt, dass die von den Haftpflichtversicherungen vermittelten Partnerwerkstätten keine markengebundenen Fachwerkstätten sind und dass durch die dort durchgeführte Reparatur Garantieansprüche verloren gehen können.

Hintergrund dieser oft inkorrekten Schadensabwicklung ist, dass die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der Regulierung beauftragten Sachverständigen und Autowerkstätten in einem derart starken finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Haftpflichtversicherung stehen, dass eine objektive Schadensbegutachtung und fachgerechte Schadensinstandsetzung nicht realisierbar sind.

Der deutsche Verkehrsgerichtstag hat daher den vermeintlichen „Rundum – Sorglos – Service“ der Versicherungswirtschaft abgelehnt und jedem Unfallgeschädigten dringend empfohlen, sich technisch, rechtlich beraten zu lassen und den Schaden in der vom Geschädigten ausgewählten Fachwerkstatt instand setzen zu lassen.

Verkehrsunfall – Vertrauen Sie auf Qualität und Kompetenz

Wir tragen Sorge dafür, dass Ihr Fahrzeug nach einem Unfall mit der von Ihnen gewohnten und geschätzten hohen Qualität in Ihrer Wertstatt instandgesetzt wird. Sie haben das Recht, dass alle Reparaturen an Ihrem Fahrzeug nur durch geschulte und kompetente Mitarbeiter erledigt werden.

Daher sind wir seit Jahren erfolgreich im Bereich der Unfallschadenregulierung tätig. Vertrauen Sie der langjährigen gebündelten Kompetenz.

Verkehrsunfall – Sie entscheiden, wer Ihren Schaden begutachtet

Häufig meinen die Haftpflichtversicherungen dem Geschädigten gegenüber, dass der Gutachter der Versicherung schon auf dem Weg sei oder man einen Termin abstimmen wolle.

Spätestens jetzt sollten Sie die Notbremse ziehen und unsere Kanzlei mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Sie sollten jetzt nichts mehr dem Zufall oder der gegnerischen Versicherung überlassen. Jetzt müssen Sie handeln. Wir wissen, dass Eile geboten ist. Denn es gilt zunächst, den von der Haftpflichtversicherung bestellten Gutachter abzubestellen und einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragen. So ist gewährleistet, dass der von Ihnen beauftragte unabhängige Kfz-Sachverständige objektiv die Höhe des Fahrzeugschadens anhand der tatsächlichen Reparaturkosten in Ihrer Vertragswerkstatt ermittelt. Eventuelle Nebenkosten sowie die Wertminderung werden berücksichtigt.

Verkehrsunfall – Versicherer zocken

Eine Beobachtung ist nach wie vor aktuell: Ständig kürzen Haftpflichtversicherer bewusst Schadenspositionen mit dem Wissen, dass die Kürzung nicht korrekt ist. Die Haftpflichtversicherer kürzen bei der Schadensregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition. Sie spekulieren darauf, dass Sie als Geschädigter sich nicht dagegen wehren werden. Und in statistisch wohl neunzig Prozent aller Fälle geht diese Strategie auf.

Wenn sich ein Geschädigter dagegen jedoch mit professioneller Hilfe zur Wehr setzt, gibt der Haftpflichtversicherer sehr oft schnell auf und zahlt die Differenz sofort, spätestens nach Eingang der Klage, nach. Er übernimmt dann auch die Prozess- und Anwaltskosten. Der Kläger nimmt danach die Klage zurück. Der Prozess wird also gar nicht erst geführt.

Um sich dieses Zocken der Haftpflichtversicherer zu ersparen, ist zu empfehlen, die komplette Unfallschadensregulierung sofort und von Anfang an von unserer Kanzlei abwickeln zu lassen.

Verkehrsunfall – Wer zahlt den Anwalt

Der größte Dorn im Auge der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall sind unabhängige Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte. Warum? Unabhängige Kfz-Sachverständige ermitteln den objektiven Schaden für Sie als Geschädigten und der Rechtsanwalt trägt dafür Sorge, dass Sie das alles bekommen, was Ihnen nach dem Gesetz zusteht. Der gegnerische Haftpflichtversicherer wird sich hüten, Ihnen alle Ansprüche aufzuzählen, die Ihnen nach dem Gesetz zustehen, wozu er auch nicht verpflichtet wäre.

Sie haben daher das Recht, unsere Kanzlei sofort nach einem Verkehrsunfall damit zu beauftragen, Ihre Rechte wahrzunehmen.

Weil kein Laie absehen kann, was und wie viel ihm zusteht, dürfen Sie als Unfallopfer sofort einen Anwalt einschalten. Das gilt selbst in eindeutigen Fällen und auch wenn die Versicherung zusagt, zahlen zu wollen. Dies entspricht dem Grundsatz der „Waffengleichheit“, sagt die ganz herrschende deutsche Rechtsprechung.

Schließlich helfen wir, wenn sich alles hinzieht. Bei Verletzten versuchen einige Versicherer systematisch, das Unfallopfer „weich zu klopfen“, indem generell eine Mitschuld unterstellt wird.

Die Erfahrung zeigt, dass Unfallgeschädigte, die von Anfang an durch unsere Kanzlei vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen, als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Ein weiteres Argument für den Kontakt zum Anwalt: Bei kleinen Schäden prüft Ihre eigene Versicherung nicht selten nur oberflächlich, ob Sie tatsächlich unschuldig waren und räumt kurzerhand eine Teilschuld ein. Für Ihre Versicherung ist das risikolos, da Sie als Kunde Ihren Schadenfreiheitsrabatt verlieren und künftig höhere Prämien zahlen.

Keine Angst vor den Kosten! Die Kosten für unsere Tätigkeit trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Versicherung.

Verkehrsunfall – kostenlose Erstberatung

Die Kanzlei Malmström & Dahlmann bietet Ihnen darüber hinaus exklusiv nach einem Verkehrsunfall eine kostenlose Erstberatung an.

Wir möchten, dass Sie schnell und umfassend erfahren, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Daher bieten wir allen Unfallgeschädigten eine kostenlose Erstberatung an. Im ersten kostenlosen Gespräch besprechen wir mit Ihnen gern, welche Ansprüche Sie haben, wie Sie jetzt weiter vorgehen sollten und wie wir Ihnen helfen können.

Sichern Sie Ihre Rechte und vereinbaren Sie sofort nach einem Verkehrsunfall einen Termin mit der Kanzlei Malmström & Dahlmann für eine kostenlose Erstberatung. So bleibt der Kontakt zum Anwalt ohne Risiko und im Ergebnis kostet Sie als Unfallopfer das nichts. Die Kosten für unsere Tätigkeit muss der Versicherer erstatten.

Versicherungsrecht, wie zum Beispiel:

  • versicherungsrechtliche Probleme nach einem Verkehrsunfall
  • Regress Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfällen, Straftaten, Verlust des Schadenfreiheitsrabatts
  • Haftung bei der Teil-und Vollkaskoversicherung nach Unfall oder Diebstahl
  • Probleme mit der Rechtsschutzversicherung und der Privathaftpflichtversicherung

Verkehrsverwaltungsrecht, wie zum Beispiel:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilung nach MPU (Idiotentest)
  • Fahrtenbuchauflage, Abschleppen von Fahrzeugen
  • Recht der Fahrerlaubnis (Motorrad, Lkw, Bus, Pkw)
  • Personenbeförderungsscheine (Taxi, Mietwagen, Krankenwagen)
  • Aufbauseminare, Punkteabbau, Punktetilgung